BGE 138 V 23: Eine Mutter hatte nach altem Vormundschaftsrecht weiterhin die elterliche Sorge über ihre entmündigte, behinderte Tochter. Die 25-jährige Frau lebte in einem Heim. Als die Mutter vom Kanton Zürich in den Kanton Aargau zog, wurde auch die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde (heute KESB) in den Aargau verlegt. Mit diesem Wechsel, so entschied das Bundesgericht, war nun auch der Kanton Aargau für die Auszahlung der EL zuständig.