Nur wenn Sie als AHV- oder IV-Rentner mit Ihrer Rente und allfälligem weiteren Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken können, haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Denn für den Bezug von EL müssen nicht nur persönliche, sondern auch wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sein. Bei der Bedarfsabklärung werden die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse überprüft. Mit der EL-Revision 2021 haben neu nur noch Personen Anspruch auf EL-Leistungen, deren Vermögen unter CHF 100'000 (Einzelpersonen), CHF 200'000 (Ehepaare) resp. CHF 50'000 (Kinder) liegt.