BGE 9C_589/2015 vom 5. April 2016: Eine EL-Bezügerin ist Nutzniesserin einer Liegenschaft, die ihren Kindern gehört. Nun verkaufen die Kinder das Haus im Einverständnis mit der EL-Bezügerin. Die Frage war nun, wird weiterhin der Liegenschaftenertrag in die EL-Rechnung einfliessen oder ist neu der Ertrag aus der Nutzniessung des Vermögens anrechenbar? Das Bundesgericht war der Auffassung, dass neu die Nutzniessung am Verkaufserlös bei der EL-Berechnung berücksichtigt wird.