Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen SG - EL 2018/3 vom 21. Nov. 2018: Der Beistand hat für seinen Klienten die Pflegeversicherung der Krankenkasse gekündigt. Kurz darauf trat der Versicherte in eine Pflegeheim ein, er hätte damit von der Pflegeversicherung profitieren können. Die EL-Stelle rechnet die gekündigten Leistungen als hypothetische Einnahmen an. Das Versicherungsgericht St. Gallen akzeptiert die Anrechnung nicht, als EL-Bezüger darf man die Zusatzversicherungen kündigen ohne Folgen auf die späteren Ergänzungsleistungen.