BGE 9C_28/2018 vom 21. Dez. 2018: Eine AHV-Rentnerin verfügte über ein Vermögen von über CHF 130'000. Dieses legte sie zuerst in kleinen dann in grösseren Tranchen bei einem Online-Broker mit Sitz auf den Seychellen an. Der Broker versprach einen Gewinn von 91 %. Die Versicherte zog Erkundigungen bei einer weiteren Kundin des Brokers ein, bevor sie die Anlagen tätige. Das Bundesgericht beurteilt das Verhalten der Versicherten als grobfahrlässig. Aufgrund des Gerichtes hätte sich die Anlegerin bei seriösen Stellen erkundigen müssen, es wird die Finma, die Stiftung für Konsumentenschutz oder das VZ Vermögenszentrum erwähnt. Das Vermögen wird der Versicherten als Verzichtsvermögen angerechnet.