BGE 9C_135/2020 vom 30. Sept. 2020: Einem IV-Rentner wurde die IV-Rente rückwirkend auf 4 Jahre gewährt. Mit dem Entscheid für eine IV-Rente im Jahr 2018 konnte er sein Freizügigkeitsguthaben beziehen. Die EL-Stelle rechnet ihm rückwirkend das Vermögen für 4 Jahre ein (IV-Rentenanspruch ab 2014). Falsch sagt das Bundesgericht, das Vermögen aus Freizügigkeit darf erst ab Bezugsdatum, also mit der IV-Renten-Verfügung im Jahr 2018 in die EL-Rechnung einfliessen.