Verschenktes Vermögen wird in die Ergänzungsleistungs-Berechnung einbezogen als ob es noch vorhanden wäre. Dabei spielt auch der Zeitpunkt der Schenkung keine (wesentliche) Rolle, da keine Verjährungsfrist für die Anrechnung von verschenktem Vermögen existiert. Der Betrag des verschenkten Vermögens wird aber ab 2. Folgejahr um CHF 10'000 jährlich reduziert, da auch vorhandenes Vermögen zum Lebensunterhalt verwendet und demnach sinken würde.