BGE 9C_763/2016 vom 9. Okt. 2017: Beim SUVA-Verfahren äusserte sich ein Versicherter, er habe ein eigenes Ferienhaus im Tessin, respektive einen Bauernbetrieb, den er verpachtet habe. Die EL-Stelle hatte von dieser Aussage Kenntnis und forderte deshalb den EL-Bezüger auf, die Unterlagen beizubringen. Er reagierte nicht. Aus diesem Grund trat die EL-Stelle nicht auf den Antrag ein, sie warf dem Versicherten mangelnde Mitwirkung vor. Das Bundesgericht entschied nun, dass im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die EL-Stelle die Abklärungen bezüglich eines Wohneigentums im Tessin hätte selber vornehmen können. Dem Versicherten wird einzig vorgeworfen, dass er nicht gemeldet habe, dass er kein Haus besitze. Für das Bundesgericht verletzt das Nichteintreten auf die EL-Anmeldung Bundesrecht.