Neu wird mit der EL-Reform 2021 eine Rückerstattungspflicht nach dem Tod des EL-Bezügers eingeführt. Diese Rückerstattung betrifft bezogene Ergänzungsleistungen. Hinterlässt ein EL-Bezüger mehr als CHF 40'000, muss der Betrag über dieser Limite an die EL-Stelle zurückbezahlt werden. Höchstens jedoch der EL-Betrag, den der Verstorbene seit 2021 bezogen hat. Bei Ehepaaren erfolgt die Rückerstattung erst nachdem der andere Ehegatte verstorben ist.