BGE 9C_737/2011 vom 16. Okt. 2012: Der Versicherte wurde in einer beruflichen Abklärungsstelle von Berufsleuten objektiv beurteilt und hat dabei aktiv mitgearbeitet. Die daraus resultierte praktische Beurteilung zeigt eine mindere Arbeitsfähigkeit als vom Arzt festgestellt. Deshalb muss die IV-Stelle eine neue ärztliche Stellungnahme einholen, dies weil beim Versicherten die medizinische Einschätzung von der praktischen beruflichen Leistungsfähigkeit abweicht.