Behinderte Menschen, die den Anschluss an den Arbeitsmarkt verloren haben, können von Integrationsmassnahmen der IV profitieren, wenn sie während 6 Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind. Die Arbeitsunfähigkeit darf sich nicht nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit oder den Aufgabenbereich beziehen, sondern muss auch andere Betätigungen betreffen.