BGE 9C_131/2022 vom 12. September 2022: Ein Jugendlicher mit einer Autismus-Spektrum-Störung besucht wegen seiner Behinderung ein privates Gymnasium. Die IV-Stelle wollte die behinderungsbedingten Mehrkosten nicht übernehmen, weil dieser Ausbildungsweg für ihn nicht geeignet sei. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte den negativen Entscheid. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Versicherte geeignet sei, den gymnasialen Bildungsweg einzuschlagen, das belege der sehr positive Bericht der Schule. Weiter zeige die Praxis, dass gerade Menschen mit dieser Diagnose oft einen Arbeitsplatz im akademischen Bereich finden. Das oberste Gericht hob die Verfügung der Invalidenversicherung auf. Es wies die Versicherung an zu klären, welche Kosten konkret behinderungsbedingt im Gymnasium anfallen.