BGE 143 V 114: Im Ausland geborene invalide Kinder sind in der Schweiz geborenen gleichgestellt, wenn neben weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die Mutter sich vor der Geburt höchstens zwei Monate im Ausland aufhielt. Im beurteilten Fall war die Mutter ein Tag länger als zwei Monate im Ausland – aus diesem Grund verweigerte das Bundesgericht dem behinderten Kind Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung.