BGE 142 V 523: Einer jungen Frau mit Trisomie 21 wurde ein zweites IV-Anlehrjahr aberkannt, weil sie nicht im ersten Arbeitsmarkt würde arbeiten können. Das Bundesgericht ist jedoch der Meinung, dass das Ziel der IV-Anlehre nicht die freie Wirtschaft sein könne, sondern die junge Frau lediglich einen Minimallohn von CHF 2.55 (Stand 2015) verdienen müsse. Sie finden den Entscheid auch zusammenfassend in folgendem Beobachter-Artikel: «IV muss für die Ausbildung zahlen».