Bundesgerichtsentscheid zur Wiedereingeliederung von IV-Rentenbezügerin
Das Bundesgericht hob eine langjährige IV-Rente bei einer behinderten Frau auf und hielt fest, dass für die Anordnung einer Wiedereingliederungsmassnahme kein Revisionsgrund vorliegen müsse.
BGE 145 V 2: Eine 60-jährige IV-Rentnerin mit einer ganzen Rente weigerte sich an einem Belastbarkeitstraining teilzunehmen, nachdem bei ihr ein medizinisches Zentrum eine 80-%ige Arbeitsfähigkeit feststellte. Trotz Mahn- und Bedenkzeitverfahren war die Rentnerin nicht zu Eingliederungsmassnahmen zu bewegen. In der Folge wurde ihr die IV-Rente eingestellt. Das Gericht hielt fest, die Versicherte habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Rentner hätten nicht nur das Recht auf Eingliederungsmassnahmen, sondern auch die Pflicht. Das subjektive Empfinden gegen die Eingliederungsmassnahme sei kein Kriterium dafür, diese nicht zu versuchen.