BGE 144 I 170: Ein Versicherter wollte von der IV-Stelle wissen, wie oft zwei Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von über 40 % zwischen 2012 und 2014 festgestellt haben. Die IV-Stelle verweigerte die Auskunft. Das Bundesgericht weist den Fall an die Vorinstanz zurück: Es sei zu klären, ob das Interesse des Gesuchstellers vorhanden sei und wie hoch der Aufwand für die Beschaffung der Information sei.