BGE 8C_9/2019 vom 13. Sept. 2019: Die Eltern eines behinderten 6-jährigen Jungen erhalten einen Intensivpflegezuschlag, ein Assistenzbeitrag wurde in erster Instanz abgelehnt, da der Junge nicht handlungsfähig und selbständig ist. Das Bundesgericht entschied, dass die Handlungsfähigkeit kein ausschlaggebendes Kriterium sei: Die mit dem Assistenzbeitrag verbundene Eigenverantwortung könne auch der gesetzlichen Vertretung übertragen werden.