BGE 9C_835/2011 vom 1.10.2012: Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Frau abgewiesen, die mit der Methode der In-vitro-Fertilisation (IVF; künstliche Befruchtung im Glas) wiederholt versucht hat, schwanger zu werden. Die künstliche Befruchtung durch die IVF-Methode gehört weiterhin nicht zu den kassenpflichtigen Leistungen und muss von der Krankenkasse daher nicht bezahlt werden. Die Frau argumentierte vergeblich mit der weiten Verbreitung der IVF-Methode und damit, dass die Erfolgsquote für eine Schwangerschaft fast so hoch sei, wie auf dem natürlichen Weg.