BGE 127 V 328: Die Entfernung von Weisheitszähnen kann von der Krankenkasse nur übernommen werden, wenn es sich um eine schwere Erkrankung mit hohem Krankheitswert handelt. Ein solcher Krankheitswert liegt zum Beispiel vor, wenn ein verlagerter Weisheitszahn droht, benachbarte Zähne, den Kieferknochen oder benachbarte Weichteile erheblich zu beschädigen. Im vorliegenden Fall wurde die Leistungspflicht der Krankenkasse bejaht, weil Infektionen und Zysten vorlagen und man damit rechnen musste, dass der Nerv der Unterkieferzahnfächer demnächst eingeschlossen worden wäre. Der Weisheitszahn musste notfallmässig entfernt werden.