Bei einem Spitalaufenthalt muss nebst Franchise und Selbstbehalt noch ein weiterer Beitrag geleistet werden: Die versicherte Person muss einen Teil der Aufenthalts- und Verpflegungskosten übernehmen. Grund dafür ist, dass man während des Spitalaufenthaltes Lebenshaltungskosten eingespart hat, die zu Hause angefallen wären.