BGE K 72/05 vom 14.08.2006: Für die Versicherungspflicht ist nicht auf den Zeitpunkt der Meldung bei der Wohnsitzkontrolle abzustellen sondern auf die effektive Wohnsitznahme. Der Entscheid äussert sich ausserdem zur Frage der Prämienerhebung (monatsweise oder pro rata).