BGE 130 V 448 (Erwägung 4): Bei der obligatorischen Grundversicherung entsteht das neue Versicherungsverhältnis bei der neuen Krankenkasse erst dann, wenn der Vertrag mit der alten Kasse aufgelöst worden ist. Damit wird verhindert, dass man durch den Wechsel der Grundversicherung doppelt versichert wird.