BGE 4C.358/2001 vom 20.02.2002: Die Mitteilung der Kündigungsabsicht kurz vor dem Beginn von grösseren Umbauarbeiten an einer Mietwohnung stellt eine Umgehung der Schutzvorschriften von OR 260 dar und verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben. Wird nach Beendigung der Umbauarbeiten die Kündigung tatsächlich ausgesprochen, dann ist diese missbräuchlich.