BGE 119 II 353: Gemäss Bundesgericht darf die Untermiete keinen gewinnbringenden Charakter haben. Die Bestimmungen über die Untermiete gelten auch dann, wenn nur ein Zimmer der Wohnung untervermietet wird. Um festzulegen, ob der für die Untermiete eines Zimmers in einer Wohnung verlangte Mietzins missbräuchlich ist, rechtfertigt es sich, ihn mit dem Zins pro Zimmer zu vergleichen. Eine Differenz von 30% zwischen diesen beiden Beträgen ist laut Bundesgericht offensichtlich missbräuchlich und berechtigt den Vermieter, die Zustimmung zur Untermiete zu verweigern. - Der von der Vorinstanz für zulässig erklärte Möblierungszuschlag von 15-20% bei möblierten Wohnungen oder Zimmern wurde vom Bundesgericht nicht kritisiert.