BGE 4A_451/2017 vom 22. Februar 2018: Steht im Mietvertrag nicht ausdrücklich, was genau unter die «Betriebskosten» fällt, sind diese nicht zusätzlich zum Mietzins geschuldet, sondern bereits mit der Nettomiete abgegolten. Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, dass die Mieter die irrtümlich geleisteten Nebenkosten zu Recht zurückverlangten.