BGE 142 III 557: Es gibt keine spezifische Frist, innert welcher der Mieter erklären muss, dass er eine Mietzinsherabsetzung wegen Mängeln wünscht. Er kann diese Erklärung auch erst nach Behebung der Mängel oder sogar nach Beendigung des Mietverhältnisses abgeben. Vorausgesetzt wird aber, dass der Vermieter rechtzeitig vom Mangel wusste und sich der Mieter am Mangel störte.