Grosse Kinder, grosse Kosten
Eltern müssen ihren Kindern eine angemessene Ausbildung ermöglichen. Das kann teuer werden, denn die elterliche Zahlungspflicht hört nicht mit der Volljährigkeit der Kinder auf.
Veröffentlicht am 13. September 2005 - 15:32 Uhr
Für fast alle Eltern ist es eine Selbstverständlichkeit, den Berufswunsch ihrer Kinder zu unterstützen, sofern es finanziell drinliegt. Es muss ja nicht gleich Astronaut, Zirkusdirektorin oder Filmschauspielerin sein.
Doch auch die Ausbildungen zur Krankenschwester, zum Lokführer oder zur Lehrerin können Eltern ein halbes Vermögen kosten. Dies gilt besonders dann, wenn der Traumberuf nicht nach der Schule in einer Lehre angestrebt werden kann, sondern nur Matur oder Berufsmatur zum Berufsziel führen. Die Zahlungspflicht der Eltern hört nämlich nicht bei Volljährigkeit der Kinder auf, auch nicht im 25. Altersjahr, sondern erst dann, wenn die geplante Ausbildung abgeschlossen ist.
Wenn sich Eltern und Kinder über die Finanzen während der Ausbildung nicht einigen können, kann das Kind «gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung». So steht es etwas holprig im Gesetz. Nicht im Gesetz steht leider der einfache Ratschlag, dass Eltern und Kinder bei Uneinigkeit eine Beratung beanspruchen sollen, statt vor den Richter zu treten. «Wenn sich Eltern und lernfreudige Kinder vor Gericht streiten, dann ist Feuer im Dach, das wohl zeitlebens nicht mehr gelöscht werden kann», weiss Monica Lütscher von der Budgetberatungsstelle der Churer Frauenzentrale.
Manchmal geht es aber nicht anders. «Wenn Eltern auf stur schalten, jegliche Unterstützung verweigern und nicht über einen Unterstützungsbeitrag verhandeln wollen, so muss das Gericht entscheiden, nachdem eine entsprechende Unterhaltsklage eingereicht wurde», erklärt der Berner Anwalt Patrik Eisenhut.
Auf einen Gerichtsentscheid wartet die 23-jährige angehende Primarlehrerin Angela S. (Name geändert), die sich mit ihrem Vater nicht über die Kosten einigen konnte und wegen dessen Vermögensverhältnissen keine Stipendien erhält. Für Anwalt Eisenhut ist dies ein typischer Fall: «Stipendien bekommt sie keine, weil der Vater vermögend ist und Stipendien nur erhält, wer seine Ausbildung nicht aus eigener Kraft oder mit Hilfe der Eltern zu bestreiten vermag.»
Angela S. blieb also nichts übrig, als eine Unterhaltsklage gegen den Vater einzureichen – ein Schritt, der ihr nicht leicht fiel, denn bis zur Frage nach der Finanzierung ihrer Ausbildung hatte sie ein gutes Verhältnis zu ihm. Inzwischen herrscht Funkstille zwischen den beiden.
Das Ziel von Angela S. ist nicht ein Leben in Saus und Braus: «Ich wohne bei meiner Mutter, die mir Kost und Logis, Pflegeprodukte und gewisse Sachen für die Schule bezahlt und Telefon und Internet gratis zur Verfügung stellt.» Zudem arbeitet sie jeden Sonntag in einer Bar, doch die Studiengebühren, Fahrkosten, Versicherungen, der tägliche Bedarf und der obligatorische Fremdsprachenaufenthalt können mit ihrem Verdienst von knapp 400 Franken im Monat nicht beglichen werden.
Studierende können ihren Eltern nicht bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag auf der Tasche liegen. «Sie müssen ihre Ausbildungskosten gering halten, wenn immer möglich daheim wohnen, das Studium zügig vorantreiben und sich auf die vorgegebenen Ausbildungsziele konzentrieren, Studienarbeiten termingerecht einreichen und sich seriös auf Prüfungen vorbereiten», erklärt Budgetberaterin Lütscher.
Rasselt man mal durch eine Prüfung und muss deshalb um ein Studienjahr verlängern, besteht die Pflicht zur Unterstützung weiter, denn mindestens eine zweite Chance hat jede und jeder verdient. Wer hingegen nur hie und da mal an der Uni auftaucht und sonst das Studentenleben geniesst, kann nicht verlangen, dass ein solches Bummelstudium finanziert wird. «Ebenso ruht die Unterstützungspflicht, wenn Grund und Zweck eines Studienunterbruchs eine Erwerbstätigkeit zur Deckung des laufenden Unterhalts ist», ergänzt Eisenhut.