O du schöner Schilderwald
Mit einer Hinweistafel lässt sich so ziemlich alles verbieten. Aber muss man sich auch daran halten, wenn das Schild vom Baumarkt kommt?
aktualisiert am 30. November 2018 - 10:14 Uhr
Auf fremdem Boden darf man ohne Erlaubnis nicht parkieren – das dürfte allen klar sein. Trotzdem halten sich nur wenige daran. Daher signalisieren geplagte Grundeigentümer gern, dass sie keine fremden Fahrzeuge dulden. Und die Rechtslage ist klar: Ein privater Grundeigentümer, Mieter oder anderweitig Berechtigter darf sich vor ungerechtfertigten Eingriffen schützen. Insofern ist ein privates Parkverbotsschild durchaus verbindlich.
Oft ist damit die Drohung verbunden, den unberechtigt abgestellten Wagen abschleppen zu lassen. Doch darf ein Privater tatsächlich den Abschleppdienst rufen ? Die Rechtslehre geht – nicht ohne Gegenmeinungen – davon aus, dass Abschleppen ohne Not unverhältnismässig ist. Die Folge: Der Inhaber des Parkplatzes kann die Abschleppkosten nicht auf den Falschparkierer überwälzen. Ein Ladeninhaber, von dessen zehn Parkplätzen bloss einer unrechtmässig belegt wird, verzichtet also besser auf den Abschleppdienst, wenn er nicht auf den Kosten sitzenbleiben will. Anders der Wohnungsmieter, wenn er den Übeltäter nur mit viel Aufwand ausfindig machen und zum Wegfahren bewegen kann.
Klarheit herrscht, wenn Grundeigentümer per Gericht ein Parkverbot errichten lassen. Auf dieser nunmehr amtlichen Tafel wird eine Busse bis zu 2000 Franken angedroht. So teuer wird es letztlich selten, aber bei Verzeigung ergibt die Busse zusammen mit Verfahrenskosten schnell einen dreistelligen Betrag. Die stattdessen oft «angebotene» Umtriebsentschädigung von 30 bis 80 Franken ist für Parksünder somit das kleinere Übel.
Die Tafel «Besucherparkplatz» besagt zunächst einmal, dass der Parkplatz nicht öffentlich ist. Aber auch, dass er Besuchern zur Verfügung steht. Gerade bei Stockwerkeigentümergemeinschaften und in Mietblöcken wirft das immer wieder die Frage auf: Wer ist eigentlich «Besucher»?
Fest steht: Die Bewohner sind es nicht – auch nicht, wenn sie ihr Auto nur kurz zum Aus- und Einladen hinstellen. Die Freundin eines Mieters etwa, die ihn zwei-, dreimal wöchentlich über Nacht besucht, ist und bleibt zwar sein Besuch. Dennoch darf sie den Besucherparkplatz nicht in dieser Intensität nutzen. Er steht nur gelegentlichen Besuchern zur Verfügung. Wo die Grenze liegt, ist schwammig. Bei Beanstandungen geben Bewohner, denen etwas an einem intakten nachbarschaftlichen Verhältnis liegt, besser nach und suchen nach anderen Parkiermöglichkeiten für den Besuch.
Glücklich ist, wer einen Parkplatz findet. Unglücklich, wer dafür später einen Strafzettel kassiert. Beobachter-Mitglieder erfahren nicht nur, wie sich das verhindern lässt, sondern auch was man als Privatperson am besten tut, wenn jemand auf dem Grundstück widerrechtlich ein Auto abstellt.
Ein Grundeigentümer ist Herrscher über sein Königreich. Er kann das Befahren oder Parkieren verbieten, aber auch schon das Betreten. Theoretisch ist sogar ein richterliches Verbot denkbar. Dann könnten Zuwiderhandelnde polizeilich verzeigt werden – wobei es schwieriger sein dürfte, deren Identität festzustellen. Da auch das Abschleppen unmöglich ist, enthält diese Tafel nicht mehr als die Information, dass der Weg über ein privates Grundstück führt und dass der Eigentümer nicht will, dass ihn Fremde begehen.
Auch ohne Informationstafel gilt: Für zugängliche, kostenlose und unbewachte Garderoben haftet der Betreiber nicht. Wenn Ihnen im Restaurant der Mantel gestohlen wird, können Sie grundsätzlich keinen Schadenersatz fordern. Wer aber eine Hausratversicherung mit dem Zusatz «einfacher Diebstahl auswärts» hat, dem wird der Mantel ersetzt – sogar zum Neuwert.
Anders sieht es aus, wenn der Wirt den Mantel persönlich entgegennimmt und in einer für Gäste nicht zugänglichen Garderobe aufbewahrt. Dann haftet er, weil ein sogenannter Hinterlegungsvertrag vorliegt. Theoretisch kann er die Haftung zwar mit einem für die Gäste gut sichtbaren Schild ausschliessen, aber nur bis zu einem gewissen Grad. Für Absicht und grobe Fahrlässigkeit haftet stets der Aufbewahrer. Lässt der Wirt den Mantel unbewacht auf einem Stuhl im Gang liegen, ist das grobe Fahrlässigkeit – er muss den Zeitwert ersetzen.
Grundsätzlich gilt: Der Eigentümer eines Werks (auch eines Bauwerks) haftet, wenn wegen einer fehlerhaften Anlage oder eines unzureichenden Unterhalts ein Unfall geschieht. Eine Baustelle kann nicht die gleiche Sicherheit bieten wie ein fertiges Werk. Ein urteilsfähiger Mensch, der bewusst eine Baustelle betritt, dürfte daher kaum je Chancen haben, den Eigentümer oder den Unternehmer haftbar zu machen.
Mit einer Tafel lässt sich aber nicht jede Haftung abwenden. Kinder können Gefahren oft nicht richtig einschätzen und verstehen die Warnung nicht. Wenn die Baustelle ungenügend gegen Zutritt gesichert ist und etwas passiert, haftet der Eigentümer trotzdem. Je nachdem wird er den Bauunternehmer belangen. Wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, haften sie mit.
Ein Halter ist für seinen Hund verantwortlich, das ergibt sich aus der Tierhalterhaftung. Wenn er das Tier aber hinter einem starken Zaun einsperrt und Besucher mit einem Schild vor der bissigen Gefahr warnt, kann er sich von der Haftung befreien – sofern es sich um urteilsfähige Erwachsene handelt.
Wenn aber ein Kindergärtler den Zaun überwindet oder das Gartentörchen öffnen kann und vom Hund gebissen wird, ändert die Warnung nichts an der Haftung des Hundebesitzers.
Hundehaufen neben oder gar vor der Haustür sind Tretminen der Nachbarschaft. Der Hund selber wird sich kaum um das Verbot scheren, aber sein Herrchen ist für ihn verantwortlich. Falls Zureden nichts nützt, kann der Eigentümer Hund und Halter sogar gerichtlich verbieten, seinen Boden zu betreten. Das Verfahren ist allerdings aufwendig. Noch schwieriger wirds, wenn es um Katzenkot geht. Katzen gelten als nicht domestizierbare Tiere. Deshalb kann ihr Halter kaum je für ihre Handlungen in die Pflicht genommen werden.
Rauchverbote in privaten Liftanlagen und Treppenhäusern sind insofern sinnvoll, als es kein gesetzliches Rauchverbot für diese Bereiche gibt. Damit das Verbot aber in einem Mietblock wirklich greift, sollte es in der Hausordnung verankert sein, die Teil des Mietvertrags sein muss. Auch bei Stockwerkeigentum tut die Gemeinschaft gut daran, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Sonst müsste man den Rauchern die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten respektive übermässige Störungen der Nachbarn vorwerfen – und das im Streitfall beweisen.
Eine Warnung vor Videoaufnahmen ist datenschutzrechtlich zwingend. Wer das Aufnahmefeld betritt, muss darüber informiert werden, dass er überwacht wird und wo er Auskunft über die Aufzeichnungen einholen kann. Die Kamera darf zudem nur die absolut notwendigen Bilder aufnehmen – also nicht neben dem Weg zum Hintereingang auch noch den Garten des Nachbarn. Die Aufnahmen müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt und in der Regel innert 24 Stunden gelöscht werden, sofern keine Unregelmässigkeiten entdeckt wurden. In Mietliegenschaften sowie beim Stockwerkeigentum darf in den gemeinschaftlich genutzten Räumen nicht gefilmt werden.
Gemäss einem Abkommen zwischen der Post, Konsumentenschützern und privaten Verträgerfirmen ist der Wunsch zu respektieren, keine unadressierte Werbung zu erhalten. Ausgenommen sind amtliche Sendungen und – je nach Auslegung – Sendungen von politischen Parteien und Organisationen sowie nichtkommerzielle Sendungen wie Spendenaufrufe. Wer dennoch unerwünschte Werbepost bekommt, sollte sie einfach dem Altpapier beifügen. Theoretisch kann man zwar wegen sogenannter Besitzesstörung klagen, der Aufwand wäre aber unverhältnismässig.
Adressierte Werbung hingegen darf trotz Warnhinweis am Briefkasten eingeworfen werden. In diesem Fall bleibt einem nichts anderes übrig, als beim Absender die Löschung der Kundendaten zu verlangen.
Landen in Ihrem Briefkasten trotz Stopp-Kleber immer wieder Drucksachen? Beobachter-Mitglieder erhalten im Merkblatt «Unerwünschte Werbepost» weitere Tipps, wie sie sich gegen adressierte und unadressierte Werbung wehren und wie sie vorbeugend dagegen wirken können.