Lebenspartner dürfen Aussage verweigern
Zeugenaussagen sind eine Bürgerpflicht. Bei nahen Verwandten kann das Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht werden. Dies gilt auch bei Konkubinatspaaren.
Veröffentlicht am 13. Oktober 2003 - 00:00 Uhr
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist es Bürgerinnen und Bürgern nicht freigestellt, ob sie vor Gericht als Zeugen aussagen wollen oder nicht. Zeugnis ablegen ist keine Gefälligkeit, sondern Bürgerpflicht. Und wer aussagt, muss die Wahrheit sagen. Wer lügt, riskiert eine Zuchthausstrafe.
Verweigert ein Zeuge die Aussage, droht Busse oder Haft – es sei denn, das Gesetz erkennt ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Bisher galt im Kanton Zürich – wie in den meisten anderen Kantonen – das generelle Zeugnisverweigerungsrecht nur für Ehegatten, nahe Blutsverwandte und Verschwägerte sowie den Vormund oder Beistand einer Partei. Seit 1. Juli dürfen auch Personen, deren Lebenspartner in einen Zivilprozess verwickelt ist, die Aussage verweigern.
Einzige Voraussetzung: Das Konkubinatspaar muss mindestens seit einem Jahr einen gemeinsamen Haushalt führen. Wurde der gemeinsame Haushalt aufgehoben, muss sich das Zeugnis auf die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens beziehen.
Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt im Übrigen auch für gleichgeschlechtliche Paare.
(§ 158 der Zürcher Zivilprozessordnung)