Was bitte tut ein Willensvollstrecker?
Im Testament und Erbvertrag kann man ihn bestimmen. Doch was sind seine Aufgaben und was kostet er? Eine Übersicht.
Veröffentlicht am 1. Juli 2024 - 06:00 Uhr
Wenn jemand stirbt, ist es für die Hinterbliebenen oft nicht einfach – nicht nur gefühlsmässig, sondern auch administrativ. Denn es gibt einiges zu tun: Verträge kündigen, Ämter informieren, Zahlungen erledigen. Wer nicht will, dass alles an den Erben hängen bleibt, kann im Testament oder Erbvertrag eine Willensvollstreckerin ernennen, die sich um die unliebsamen Angelegenheiten kümmern muss. Nachfolgend die wichtigsten Fragen und Antworten rund um dieses Amt.
Was macht ein Willensvollstrecker?
Das Gesetz gibt Willensvollstreckern sehr viel Spielraum. Die Erblasserin kann diesen im Testament einschränken oder Sonderaufgaben bestimmen. Falls sie das nicht tut, hat der Willensvollstrecker diese Aufgaben:
- Erben ermitteln: Das muss als Erstes erledigt werden.
- Inventar erstellen: Detailliert alles auflisten, was die verstorbene Person an Vermögen hinterlassen hat.
- Nachlass verwalten: Dazu gehört zum Beispiel, Liegenschaften zu unterhalten, Verträge zu kündigen, Firmen zu liquidieren oder Betreibungen einzuleiten.
- Schulden begleichen: Offene Rechnungen bezahlen und allfälligen Vermächtnisnehmern ihr Stück vom Nachlass geben. Einen überschuldeten Nachlass muss der Willensvollstrecker dem Konkursamt melden.
- Teilung einleiten: Die Erbteilung im Sinne der verstorbenen Person vorbereiten. Ob und wie der Nachlass schliesslich geteilt wird, entscheiden aber allein die Erben.
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Wer kann Willensvollstreckerin sein?
Der Erblasser kann im Testament oder im Erbvertrag jede Person zur Willensvollstreckerin ernennen, die volljährig und urteilsfähig ist. Oft fällt die Wahl auf die bessere Hälfte oder langjährige Freunde. Es kann aber auch eine der Erbinnen sein oder ein Vermächtnisnehmer – also jemand, der zwar kein Erbe ist, aber einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag erhalten soll. Wer seine Liebsten verschonen will, kann juristische Personen wie eine Bank oder ein Treuhandbüro oder Fachpersonen wie Anwältinnen oder Notarinnen beauftragen, sich um den Nachlass zu kümmern.
Die auserwählte Person oder Institution muss die Aufgabe aber nicht zwingend annehmen. Wer bei der Eröffnung des Testaments oder Erbvertrags von seinem Glück erfährt, kann ablehnen. Und auch wenn man das Amt antritt, kann man grundsätzlich jederzeit wieder aussteigen.
Was muss man für die Arbeit bezahlen?
Laut Gesetz bekommt der Willensvollstrecker einerseits Ersatz für seine Auslagen und Spesen und andererseits eine angemessene Entschädigung. Die bemisst sich normalerweise nach dem Zeitaufwand. Das Bundesgericht lässt nur ausnahmsweise pauschale Entschädigungen von einem bis drei Prozent des Nachlassvermögens zu.
Bei professionellen Willensvollstreckerinnen kann man sich an kantonalen Honoraransätzen orientieren. Die betragen bei Treuhändern zwischen 70 und 420 Franken und bei Anwältinnen und Notaren zwischen 250 und 500 Franken pro Stunde. Je nachdem, wie hoch das zu verwaltende Vermögen ist und wie komplex die Erbverhältnisse sind. Familienmitglieder oder andere Laien können entsprechend weniger verlangen.
Die Erblasserin kann im Testament oder Erbvertrag einen Stundenansatz festlegen, darf aber eine Entschädigung nicht komplett ausschliessen.
Kann man die Willensvollstreckerin wieder loswerden?
Die Willensvollstreckerin verprasst zu viel Geld oder kümmert sich nicht um offene Rechnungen? Es gibt einige Punkte, die zu Konflikten führen können. Die Erben können sie aber nicht einfach entlassen. Wenn alle Gespräche nichts nützen, müssen sie die kantonale Aufsichtsbehörde bitten, die Willensvollstreckerin abzusetzen. Die Behörde wird dem Wunsch aber nur nachkommen, wenn die Person ihre Pflichten schwerwiegend verletzt hat. Bei Streit ums Honorar ist das Zivilgericht zuständig.
Wenn wegen einer Pflichtverletzung ein finanzieller Schaden entsteht, können die Erbinnen von der Willensvollstreckerin Ersatz verlangen.
Sind Erben unzufrieden mit der Arbeit des Willensvollstreckers, können sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Beobachter-Mitglieder erfahren in der Checkliste «Aufsicht über die Willensvollstrecker», welche Behörde in ihrem Kanton zuständig ist.
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2 Kommentare
Bis zum Tod meiner Tante, und darüber hinaus, habe ich für sie alle finanziellen Angelegenheiten wie auch Behördengänge etc. erledigt. Nach der Testamentseröffnung haben die Erben gesehen, dass ihre Mutter einen Willensvollstrecker explizit ausgeschlossen hat. Wie kann der Nachlass nun geteilt werden, und durch wen ?
Sehr geehrter Herr Wehrli
Wenn es keinen Willensvollstrecker gibt, dann muss die Erbengemeinschaft unter sich ausmachen, wie das Erbe geteilt wird. Wenn alle mit der Aufteilung einverstanden sind, kann ein schriftlicher Erbvertrag aufgesetzt werden, den alle Erben unterschreiben. Mehr zum Thema finden Sie auch in unserem Rechtsratgeber: https://www.beobachter.ch/bera…
Freundliche Grüsse, Julia Gubler