Nein, die Unterhaltspflicht betrifft nur Sie persönlich. Indirekt ist Ihre neue Ehefrau aber dennoch betroffen. Im Zivilgesetzbuch heisst es: «Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.»

Reichen Ihre finanziellen Mittel nicht aus, um neben dem ehelichen Haushalt auch noch die Kinderalimente zu bezahlen, muss Ihre neue Ehefrau mehr an den gemeinsamen Lebensunterhalt beisteuern oder sich mit einer bescheideneren Lebensführung zufriedengeben. Dadurch können Sie einen grösseren Teil Ihres Lohns für die Alimente verwenden.

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Die Unterstützungspflicht Ihrer neuen Ehefrau gilt aber nur dann, wenn nach Bezahlung ihres eigenen Unterhalts und desjenigen ihrer eigenen Kinder noch Mittel übrig bleiben.

Rechtsratgeber
Merkblatt «Volljährigenunterhalt»

Wie werden die Alimente für Kinder berechnet, die bereits volljährig sind? Wann endet die Unterhaltspflicht? Auf diese und andere Fragen erhalten Beobachter-Mitglieder im Merkblatt «Volljährigenunterhalt» Antworten und weitere Tipps.