Willkür regiert
Stirbt ein Schweizer Bürger im Ausland, verweigern die Behörden je nach Kanton einfach den Erbschein. Das beschert den Hinterbliebenen einen aufreibenden Kampf.
Veröffentlicht am 20. April 2012 - 08:19 Uhr
Der Bruder von Yolanda Pfaff starb unerwartet – im Ausland. Er hatte – wie so viele Schweizer im Alter – die Zelte 1999 in der Schweiz abgebrochen, um im warmen Spanien den Lebensabend zu geniessen. Ein- bis zweimal im Jahr besuchte die Schwester den alleinstehenden Mann im Süden.
Nach seinem Tod im Oktober flog die 60-Jährige nach Spanien, um vor Ort die letzten Dinge zu regeln. Mit der Urne des Verstorbenen kehrte sie schliesslich nach Basel zurück. Dann setzte die Bürokratie eine erste Duftmarke: 14 Tage musste Pfaff auf den Totenschein aus Spanien warten, bevor sie die Asche ihres Bruders im Familiengrab beisetzen konnte.
Danach ging der administrative Spiessrutenlauf erst recht los: Da der Verstorbene kein Testament hinterlassen hatte, benötigten die Angehörigen einen Schweizer Erbschein. Denn für die Behandlung des Erbschaftsfalls eines Schweizers mit letztem Wohnsitz in Spanien braucht der spanische Notar ein Dokument, aus dem hervorgeht, wer die erbberechtigten Personen sind. Gemäss den Unterlagen des Schweizer Konsulats in Barcelona sollte der Schein von der Heimatgemeinde des Verstorbenen ausgestellt werden, sofern dieser – wie Yolanda Pfaffs Bruder – nicht mehr in der Schweiz gemeldet, jedoch Schweizer Bürger war.
Was nach einem Routinevorgang klang, sollte zu einem zermürbenden Hin und Her werden: Das zuständige Erbschaftsamt Basel-Stadt verweigerte nämlich die Ausstellung des Erbscheins für den ehemaligen Bürger schlankweg; Spanien sei zuständig, hiess es. Doch auf Rückfrage blieb auch das Schweizer Konsulat standhaft: Nichts da, es gelte Schweizer Recht. Beide Stellen verwiesen auf Gesetzesartikel und Paragraphen, die Yolanda Pfaff ohnmächtig zurückliessen.
Doch sie blieb ihrerseits hartnäckig und erkundigte sich bei den Behörden landauf, landab nach der Handhabung. Danach blieb ihr das basse Erstaunen: «Ich musste feststellen, dass in einem solchen Fall bei den zuständigen Ämtern die totale Willkür herrscht.» In der Stadt Zürich etwa verweigern die Amtsjuristen die Ausstellung des Erbscheins wie in Basel. In Genf ist ein Betroffener sogar schon einmal vor Gericht gezogen – und blitzte dort ab. Bern und Solothurn wiederum stellen den Erbschein ohne Wenn und Aber aus.
Yolanda Pfaff kam zu guter Letzt der reine Zufall zu Hilfe. Der verstorbene Bruder hatte nämlich zwei Heimatorte und war auch noch Bürger von Ziefen im Kanton Baselland. Und siehe da: Die Behörden in Liestal stellten das fragliche Dokument ohne Federlesens aus.
Ende gut, alles gut? Nein. Yolanda Pfaff fühlte sich in einer sonst schon schwierigen Situation von den Behörden in der Schweiz «total im Stich gelassen». Immerhin wurde nach dem ärgerlichen Verlauf der Dinge in Basel das Schweizer Konsulat in Barcelona aktiv. Dort klärt man das Problem nun mit dem Rechtsdienst der Schweizer Botschaft in Madrid und dem Bundesamt für Justiz ab. Unterschiedlich ausgelegt wird in den kantonalen Amtsstuben offenbar eine Einschränkung in Artikel 87 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht.
Bis diese Frage geklärt ist, tun Auswanderungswillige im Interesse ihrer Angehörigen gut daran, selber vorzukehren. Da etwa in Spanien die Behandlung einer Erbschaft grundsätzlich nicht Angelegenheit der Behörden, sondern des Notars oder Anwalts ist, empfiehlt der stellvertretende Generalkonsul Johann Müller den Schweizer Residenten, «eine auf internationales Erbrecht spezialisierte Fachperson mit den oft komplexen administrativen Formalitäten der Erbschaft zu betrauen». Wer Probleme mit dem hiesigen Amtsschimmel vermeiden möchte, verfasst am besten ein Testament als letztwillige Verfügung.
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