Das ist erlaubt
Grundsätzlich hat jeder Einwohner Anrecht auf einen Grabplatz auf dem örtlichen Friedhof der Gemeinde seines letzten Wohnsitzes. Das gilt auch für konfessionslose oder aus der Kirche ausgetretene Personen. Die Bestattung ausserhalb der offiziellen Friedhöfe ist nur bei der Kremation erlaubt.
Veröffentlicht am 11. Mai 2004 - 10:40 Uhr
Grundsätzlich hat jeder Einwohner Anrecht auf einen Grabplatz auf dem örtlichen Friedhof der Gemeinde seines letzten Wohnsitzes. Das gilt auch für konfessionslose oder aus der Kirche ausgetretene Personen. Die Bestattung ausserhalb der offiziellen Friedhöfe ist nur bei der Kremation erlaubt.
Bei der Kremation dürfen die verstorbene Person oder ihre Angehörigen frei bestimmen, wo die Urne ausserhalb des Friedhofs beigesetzt oder die Asche verstreut wird. Zu beachten sind einzig die Schranken der Schicklichkeit und der Pietät.
Die zu Lebzeiten verfügten Anordnungen zur Bestattung sind zu befolgen. Nur wenn der Verstorbene nichts vorgekehrt hat, entscheiden die nächsten Angehörigen.
Persönliche Bestattungswünsche sind schriftlich festzuhalten und am besten bei der Wohngemeinde zu hinterlegen.