Die kirchliche Hochzeit hat keinen Einfluss auf den Namen und das Bürgerrecht des Kindes; nur die zivile Heirat hat diesbezüglich rechtliche Folgen. Lassen sich die Eltern erst nach der Geburt auf dem Zivilstandsamt trauen und hat der Vater sein Baby anerkannt, gilt das Gleiche, wie wenn es während der Ehe geboren worden wäre: Es erhält den Familiennamen des Paares und das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht des Vaters. Bis zur Trauung übernimmt das Kind allerdings den Namen und das Bürgerrecht der Mutter. Um bei der Geburt des Kindes bereits verheiratet zu sein, aber nicht mit Babybauch in die Kirche gehen zu müssen, können Sie sich auch vor der Geburt auf dem Zivilstandsamt das Jawort geben und erst nach der Niederkunft kirchlich heiraten. Es spielt keine Rolle, wie viel Zeit zwischen ziviler und kirchlicher Trauung liegt – nur eine kirchliche Hochzeit vor der zivilen ist nicht möglich.

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