In der Schweiz wurde 2013 ein neues Namens- und Bürgerrecht eingeführt, das die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich der Namens- und Bürgerrechtsregelung gewährleisten soll: Künftig behalten Braut wie Bräutigam nach der Heirat ihren Ledignamen. Die Brautleute können jedoch erklären, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen tragen wollen - den Ledignamen der Braut oder jenen des Bräutigams. Die gleiche Möglichkeit steht auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen, die ihre Partnerschaft eintragen lassen.

Partnerinhalte
 
 
 
 

Das Kind verheirateter Eltern erhält entweder deren gemeinsamen Familiennamen oder - falls die Eltern verschiedene Namen tragen - jenen Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.

Jeder Ehegatte behält zudem künftig sein Bürgerrecht; das Kind erwirbt das Bürgerrecht des Elternteils, dessen Name es trägt.

Der Bundesrat hat die entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.

Das Übergangsrecht sieht vor, dass der Ehegatte, der vor Inkrafttreten dieser Änderungen seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, jederzeit auf dem Zivilstandsamt erklären kann, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. Wird eine solche Erklärung abgegeben, so können die Eltern bis zum 31. Dezember 2013 erklären, dass ihr Kind den Ledignamen des Elternteils erhält, der diese Erklärung abgegeben hat. Nicht miteinander verheiratete Eltern, welche die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, können binnen Jahresfrist erklären, dass ihr Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, muss es einer Namensänderung zustimmen. Gleichgeschlechtliche Paare, die vor Inkraftsetzung dieser Bestimmungen ihre Partnerschaft eintragen liessen, können binnen Jahresfrist erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.