Rechtsfragen im Alltag
Muss ein Jugendlicher Steuern zahlen? Dürfen die Eltern wissen, wie viel Geld ihr Sohn hat und was ihre Tochter mit dem Arzt besprach? 14 Antworten zu Rechtsfragen.
Veröffentlicht am 19. August 2014 - 09:43 Uhr
Geld, das Kinder und Jugendliche verdienen, erben oder geschenkt erhalten, bildet ihr sogenanntes Kindesvermögen. In rechtlicher Hinsicht wird unterschieden zwischen dem normalen Kindesvermögen und dem «freien» Kindesvermögen. Zum normalen Kindesvermögen zählt etwa das Vermögen aus einer Erbschaft. Die Eltern verwalten das Geld bis zum 18. Geburtstag. Erträge daraus können sie für den Unterhalt, die Erziehung und Ausbildung des Kindes einsetzen. Das Vermögen selber darf hingegen nicht angetastet werden. Zum «freien» Kindesvermögen gehört das Taschengeld und der eigene Lohn des Jugendlichen. Darüber dürfen Teenager ohne Zustimmung der Eltern verfügen. Mit dem freien Vermögen darf sich ein Jugendlicher also zum Beispiel ein Velo kaufen. Kaufverträge, die ein Teenager im Rahmen seines Taschengeldes oder Lehrlingslohns abschliesst, sind verbindlich.
Ja. Der Arzt oder die Ärztin eines Teenagers ist verpflichtet, das Arztgeheimnis zu wahren, auch gegenüber Eltern. Die Praxis geht davon aus, dass junge Menschen etwa ab 14 Jahren in der Lage sind, über eine ärztliche Behandlung selber zu entscheiden.
Nur wenn die junge Patientin die Ärztin vom Arztgeheimnis entbindet, darf diese Drittpersonen Auskunft geben. Die Ärztin darf sich aber weigern, eine Behandlung ohne Wissen der Eltern durchzuführen – ausser es handle sich um einen Notfall.
Teenager können für ihren ersten Lohn und das ersparte Taschengeld ein eigenes Jugendkonto eröffnen. Es lohnt sich, die Angebote der Banken und der Postfinance zu studieren.
Jugendliche, die mit den Eltern gar nicht zurechtkommen, können sich an eine Jugendberatungsstelle oder ans Jugendsekretariat der Gemeinde wenden. Diese Stellen führen Beratungsgespräche durch und helfen weiter. Sind weitere Massnahmen zum Schutz des oder der Jugendlichen notwendig, ist die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) zuständig.
Ja. Ein urteilsfähiger Teenager muss den Schaden für die zerbrochene Fensterscheibe selber zahlen. Die Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflichten verletzen. Bei Jugendlichen ist das – im Vergleich zu jüngeren Kindern – meist nicht der Fall. Oft haben aber die Jugendlichen nicht genügend Geld. Deshalb wollen die Geschädigten auf die Eltern zurückgreifen – doch Pech gehabt: Der Schaden bleibt beim Geschädigten hängen, bis der Jugendliche ihn abbezahlt hat. In den meisten Fällen zahlt die Privathaftpflichtversicherung der Eltern.
Das Gesetz regelt diese Frage nicht konkret. Grundsätzlich sind die Eltern verpflichtet, für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen. Dazu gehören auch die Kosten für Erziehung und Ausbildung. Aber die Eltern sind von dieser Pflicht so weit befreit, als es dem Kind zugemutet werden kann, aus dem eigenen Arbeitserwerb für seinen Unterhalt aufzukommen. Wenn ein Jugendlicher Geld verdient und noch bei den Eltern lebt, können diese von ihm einen angemessenen Beitrag verlangen. Bei der Budgetberatung Schweiz gibt es Merkblätter mit Vorschlägen und Richtlinien.
Teenager unter 16 Jahren sind im Schutzalter. Eine sexuelle Handlung mit einer Person unter 16 Jahren ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten drei Jahre nicht übersteigt. Ist der jugendliche Täter weniger als 20 Jahre alt, kann die Behörde auf eine Strafverfolgung verzichten, wenn besondere Gründe vorliegen – wie eine tiefe gegenseitige Zuwendung.
Das Arbeitsgesetz enthält zahlreiche Schutzbestimmungen zu Mindestalter, Arbeitszeiten und verbotenen Tätigkeiten. Eine detaillierte Übersicht zum Arbeitnehmerschutz bei Jugendlichen ist auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) zu finden.
Ja, Teenager dürfen ihre Freizeit eigenständig gestalten. Sie können deshalb einen Vertrag abschliessen zum Austragen der Zeitung am schulfreien Nachmittag oder für einen Ferienjob und vom stillschweigenden Einverständnis der Eltern ausgehen. Sollten wegen des Jobs aber die schulischen Leistungen leiden, können die Eltern den Vertrag widerrufen.
Ja, ihr Einkommen müssen Jugendliche selber versteuern, auch wenn sie noch nicht 18 Jahre alt sind – ihr Vermögen hingegen nicht. Die Steuerpflicht für den Lehrling beginnt erst, wenn das Einkommen das steuerfreie Minimum übersteigt. Das Minimum wird vom Kanton festgelegt, und nur der Tessin befreit Minderjährige vollständig von der Einkommenssteuer.
Auch wenn der Lohn unter dem steuerfreien Minimum liegt, muss die Steuererklärung rechtzeitig ausgefüllt werden, sonst wird der Jugendliche gemahnt und muss eine Mahngebühr zahlen.
Nein. Minderjährige brauchen die schriftliche Zustimmung der Eltern. Sie müssen den Vertrag mitunterzeichnen. Zudem muss das kantonale Amt für Berufsbildung das Lehrverhältnis genehmigen.
Nein. Einzig Gesamtarbeitsverträge sehen Mindestlöhne vor. Die Höhe des Lohns ist also Verhandlungssache. Voraussetzung ist allerdings, dass die Eltern dem Arbeitsvertrag zugestimmt haben.
Nein, sie haben keinen Anspruch, dass die Bank ihnen Auskunft über den Kontostand gibt, solange sie keine Vollmacht des Sohnes oder der Tochter vorweisen. Die Kinder sind den Eltern aber im Rahmen der elterlichen Sorge Rechenschaft schuldig. Schliesslich müssen die Eltern das Vermögen der Jugendlichen versteuern.
Ja, er kann Stipendien bei der kantonalen Stipendienberatungsstelle beantragen. Dafür muss er einen Steuerauszug der Eltern vorlegen. Auskünfte erteilen auch die Stipendienberatungsstellen der Fachhochschulen und Universitäten.