Hütedienst durch Nachbarin?
Darf man die Kinder der Nachbarin ohne Bewilligung betreuen?
Veröffentlicht am 25. November 2014 - 11:11 Uhr
Frage: Meine Nachbarin hat angefragt, ob ich ihre Kinder regelmässig zweimal wöchentlich betreuen würde. Welche Pflichten gehe ich ein? Brauche ich eine Bewilligung?
Wenn Sie vereinbaren, dass Sie die Kinder regelmässig hüten, wird rechtlich gesehen ein Betreuungsauftrag geschlossen – und Sie werden damit zur selbständig erwerbstätigen Tagesmutter. Tagesmütter, die nur Nachbarskinder oder Kinder aus ihrem Familien- oder Bekanntenkreis betreuen, müssen das nicht melden und brauchen keine Bewilligung.
Als beauftragte Tagesmutter sind Sie verpflichtet, das Kind altersgerecht laut den Vereinbarungen mit den Eltern zu betreuen, zu beaufsichtigen und zu verpflegen. Es empfiehlt sich, die Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. Beide Parteien sollten diesen Vertrag unterschreiben und darin insbesondere auch das Entgelt regeln. Denn ohne Honorarvereinbarung haben Sie keinen Rechtsanspruch auf Entlöhnung. Regeln Sie auch, was bei Krankheit des betreuten Kindes gilt, aber auch, wenn Sie krank sind. Zudem, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie bezahlt werden, wenn Sie mal verhindert sind.
Für die Steuerbehörden gilt das Einkommen der Tagesmutter als selbständiger Nebenerwerb. Abzugsfähig sind Ausgaben für Nahrungsmittel und Bastelmaterial, die wegen der Kinderbetreuung entstehen. Am besten erkundigen Sie sich, ob auch Pauschalabzüge möglich sind (wie etwa im Kanton Aargau).
Auch von den Sozialversicherungen werden Tagesmütter in aller Regel als Selbständigerwerbende betrachtet. Auf das Nebeneinkommen müssen Sie erst AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen, wenn Sie mehr als 2300 Franken im Jahr verdienen. Bis zu einem Einkommen von 9400 Franken pro Jahr schulden Sie den Mindestbetrag für AHV/IV/EO, das sind derzeit 480 Franken.
Falls das betreute Kind bei Ihnen verunfallt oder unter Ihrer Aufsicht jemandem einen Schaden zufügt: Sie sind nur haftbar, wenn Ihnen vorgeworfen werden kann, dass Sie das Kind ungenügend beaufsichtigt oder nicht angemessen von Gefahren ferngehalten haben. Möglicherweise sind Sie über Ihre Privathaftpflichtversicherung bereits für solche Risiken versichert. Wenn nicht, ist es ratsam, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschliessen.