Unterhaltspflicht: Zahlen für 25-jährige Tochter?
Unsere Tochter wird nächsten Monat 25-jährig und studiert immer noch. Jetzt will sie mit ihrem Freund eine Wohnung beziehen. Wie lange sind wir noch unterhaltspflichtig – und müssen wir auch zahlen, wenn sie auswärts wohnt, obwohl ihr bei uns ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht? Peter F.
Veröffentlicht am 12. Juni 2002 - 00:00 Uhr
Cornelia Döbeli, Fachbereich Familie
Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert grundsätzlich bis zur Mündigkeit ihres Kindes, also bis zu dessen 18. Altersjahr. Hat es dann aber seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen, so müssen die Eltern weiterhin Unterhalt zahlen, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf; das gilt bis zum Ende der Erstausbildung.
Somit sind Sie also grundsätzlich unterhaltspflichtig, bis Ihre Tochter das Studium beendet hat. Eine obere Altersgrenze wie zum Beispiel das 25. Lebensjahr gibt es nicht. Allerdings: Das Studium muss ordentlich vorangetrieben werden. Und: Die Zahlungspflicht muss den Eltern immer auch persönlich und finanziell zumutbar sein. In finanzieller Hinsicht hat das Bundesgericht beispielsweise entschieden, dass den Eltern bei Unterhaltszahlungen für erwachsene Kinder auf jeden Fall ein Einkommen verbleiben muss, das das soziale Existenzminimum um 20 Prozent übersteigt.
Wenn Ihre Tochter nun gemeinsam mit ihrem Freund auswärts wohnen will, führt dies natürlich zu einem höheren Unterhaltsbedarf. Dabei stellt sich die Frage, ob Sie diese finanzielle Mehrbelastung tragen müssen – ob Ihnen dies mit anderen Worten zugemutet werden kann.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ihre Tochter einerseits verpflichtet ist, Rücksicht auf Ihre finanzielle Situation zu nehmen und Sie möglichst zu schonen. Anderseits hat sie als erwachsener Mensch aber auch das Recht auf Freiheit in ihrer Lebensgestaltung. Diese ist zum Beispiel nicht gewährleistet, wenn sie von Ihnen zu Hause übermässig und nicht ihrem Alter entsprechend kontrolliert und eingeengt wird oder wenn die familiäre Situation sehr zerstritten ist.
Wenn Ihre Tochter von zu Hause ausziehen will, obwohl ihr dort ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht und auch genügend Freiraum gewährt wird, dann muss sie zumindest das ihr Zumutbare selber an ihren erhöhten Unterhaltsbedarf beitragen. Ausserdem dürfen Sie als Eltern durch die veränderte Wohnsituation Ihrer Tochter in Ihrer bisherigen Lebenshaltung auf keinen Fall wesentlich eingeschränkt werden.