Frage: Ich lebe seit fünf Jahren mit meiner Partnerin zusammen. Wir wollen nicht heiraten. Aber ich habe gehört, dass die eingetragene Partnerschaft Vorteile hätte, insbesondere bei der Pensionskasse. Stimmt das, und wie könnten wir die Eintragung veranlassen?

Hier liegt ein Missverständnis vor. Die eingetragene Partnerschaft steht nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Da schwule und lesbische Paare nicht heiraten können, wurde 2007 per Gesetz die eingetragene Partnerschaft eingeführt. Sie ist das Pendant zur Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Eingetragene Partner haben weitgehend dieselben Rechte und Pflichten wie Ehepartner. Auch in der beruflichen Vorsorge sind sie den Ehegatten gleichgestellt.

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Das Konkubinat hingegen ist eine gesetzlich nicht geregelte Lebensgemeinschaft sowohl für gleichgeschlechtliche wie auch für gemischte Paare. Direkt aus dem Gesetz ergeben sich grundsätzlich keine Rechte und Pflichten für Konkubinatspartner. In bestimmten Konstellationen kann die «wilde Ehe» aber aufgrund der Rechtsprechung durchaus zu klaren Rechtsansprüchen respektive Verpflichtungen führen.

Punkto Pensionskasse ist eine Besonderheit zu beachten, die vermutlich zu Ihrem Missverständnis geführt hat: Viele Pensionskassen sehen im Todesfall nicht nur eine Rente an allfällig hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Partner vor, sondern ebenfalls eine Leistung an hinterbliebene Konkubinatspartner. Oft wird dafür aber eine besondere Meldung des Konkubinats oder die Hinterlegung einer unterzeichneten Bestätigung verlangt. Gesetzlich ist das nicht geregelt. Die Pensionskasse ist frei, was sie verlangen will und wie sie dies nennt.

Massgebend ist das Reglement der PK

Im Reglement kann die Pensionskasse ausserdem weitere Bedingungen festhalten, die das Konkubinat erfüllen muss, damit ein Rentenanspruch gegeben ist. Meist wird ein ununterbrochener gemeinsamer Haushalt während mindestens fünf Jahren gefordert. Unter Umständen reicht aber eine Lebensgemeinschaft bei getrennten Wohnungen aus, wenn man sich gegenseitig beisteht und unterstützt. Massgebend ist immer, was genau im Pensionskassenreglement steht. Erkundigen Sie sich am besten direkt bei den für Sie beide zuständigen Pensionskassen.