Eine Entschädigung können Sie nur verlangen, wenn Sie dies mündlich oder schriftlich mit ihm abgemacht haben. Nur dann liegt ein Arbeitsvertrag mit Lohnanspruch vor. Ohne entsprechende Regelung gehen die Gerichte davon aus, dass die Haushaltsführung unentgeltlich erfolgt. Dies gilt selbst dann, wenn Sie Ihr Arbeitspensum für den Haushalt reduziert hätten.

Anders sähe es aus, wenn Sie im Geschäft Ihres Freundes mitarbeiten würden. Auch ohne Vereinbarung eines Arbeitsvertrages geht das Gesetz von einem Arbeitsverhältnis aus, wenn jemand für einen anderen Dienste erbringt, die nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten sind. Geschuldet wäre der «übliche» Lohn. Im Streitfall müsste das Gericht die Höhe festlegen. Darum: Halten Sie mögliche Vereinbarungen im Konkubinat vorher schriftlich fest.

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