Partner krank – wie sichern wir uns ab?
Frage: Mein Partner hat die Diagnose beginnende Demenz bekommen. Was muss er tun, damit ich für ihn Entscheidungen treffen kann?
Veröffentlicht am 2. September 2022 - 18:49 Uhr
Ehepartner können sich gegenseitig vertreten, wenn einer der beiden länger oder sogar dauernd urteilsunfähig ist. Anders bei Konkubinatspartnern: Wird Ihr Partner dement und will er, dass Sie für ihn Geschäfte tätigen und ihn rechtlich vertreten dürfen, muss er einen Vorsorgeauftrag verfassen. Darin kann er regeln, dass Sie über die Art seiner Pflege, finanzielle Belange und Rechtsgeschäfte entscheiden dürfen. Den Vorsorgeauftrag muss er vollständig handschriftlich verfassen, datieren und unterschreiben.
Wenn Ihr Konkubinatspartner in einem medizinischen Notfall nicht selbst über die Behandlung entscheiden kann, sieht das Gesetz zwar vor, dass Sie das tun dürfen. Will er aber sichergehen, dass die Ärzte Sie als Partner und nicht zum Beispiel seine Kinder oder einen Noch-Ehemann zu Rate ziehen, sollte er eine Patientenverfügung verfassen. Sie kann auch vorgedruckt sein, muss aber Ort, Datum und Unterschrift enthalten. Bei wem sie hinterlegt ist, kann man auf der Krankenkassenkarte eintragen lassen.
Der Bundesrat hat kürzlich einen Bericht verfasst, in dem er eine «Ehe light» als mögliche Alternative zur Ehe und zum Konkubinat sieht. Als Vorbild dient der Pacte civil de solidarité (Pacs) in Frankreich.
Dieser Vertrag regelt unter anderem Beistand, Unterhalt, gegenseitige Vertretung und sozialversicherungsrechtliche Fragen. Die Ausgestaltung überlässt der Bundesrat nun dem Parlament. Wann ein Entscheid über die Einführung der Ehe light gefällt wird, ist noch offen.
Wenn zwei zusammenziehen, sollten sie daran denken, dass einer von beiden vielleicht mal wieder auszieht – sonst kanns teuer werden. Lesen Sie als Beobachter-Mitglied mehr dazu.