Die einvernehmliche Scheidung

Sind sich die Eheleute einig, sparen sie Zeit, Nerven und Geld. Die Gerichtsgebühr liegt bei einer einvernehmlichen Scheidung zwischen 1000 und 4000 Franken, dazu kommen Schreib- und Zustellgebühren. Das Verfahren dauert zwischen einem und sechs Monaten.

Die grösste Herausforderung ist die Scheidungskonvention – ein Vertrag, in dem der Scheidungswille kundgetan wird und die Nebenfolgen geregelt werden, also Besuchsrecht, elterliche Sorge, Unterhaltsbeiträge, Aufteilung des Vermögens et cetera. Die Scheidungskonvention kann man selbst oder mit Hilfe von Mediatoren, Anwälten oder Beratungsstellen ausarbeiten.

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Steht die Scheidungskonvention, muss sie zusammen mit dem Scheidungsbegehren beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Danach werden die Eheleute getrennt und gemeinsam angehört. Der Richter prüft die Angemessenheit der Scheidungsvereinbarung und spricht je nachdem die Scheidung sofort aus.

Wie wird das Vermögen aufgeteilt?

Gibt es keinen Ehevertrag, gelten die Regeln der Errungenschaftsbeteiligung: Was beide während der Ehe verdient haben, wird halbe-halbe geteilt. Dazu zählen Ersparnisse, Lohn, Renten und Erträge aus Eigengut. Eigengut ist, was ein Partner in die Ehe mitgebracht hat oder während der Ehe erbte oder geschenkt bekam. Es wird nicht halbiert.

Bei einem Ehevertrag existieren die Varianten Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Bei Gütergemeinschaft gibt es das Gesamtgut, das beiden Ehegatten ungeteilt gehört und über das sie nur gemeinsam verfügen können.

Bei der Scheidung wird alles, was bei Errungenschaftsbeteiligung Eigengut wäre, als solches behandelt. Der Rest wird hälftig geteilt – gleich wie bei der Variante Errungenschaftsbeteiligung.

Bei Gütertrennung behält jede Seite, was ihr gehört, und verwaltet es selbst.

Muss die Altersvorsorge wirklich geteilt werden?

Die Teilung des während der Ehe gesparten Pensionskassenguthabens ist zwingend. Das soll ausgleichen, wenn sich ein Partner mehr um die Kinder gekümmert und so weniger eingezahlt hat. Falls ein Partner bereits Leistungen aus der Pensionskasse bezieht, ist die Teilung ausgeschlossen. Er muss die leer ausgehende Partei mit einer Kapitalabfindung oder Rente entschädigen.

Wie viel Kinderalimente kann man verlangen?

Die Berechnung der Alimente variiert von Kanton zu Kanton. Die meisten Gerichte gehen bei der Berechnung vom konkreten Bedarf des Kindes (Unterhaltsbedarf) und vom Einkommen der Eltern aus. Sie stützen sich meist auf die Empfehlungen des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich.

Die zweite Berechnungsmethode, die etwa die Berner Behörden anwenden, stützt sich ausschliesslich auf die finanzielle Lage des Unterhaltspflichtigen. Allgemein sind 15 bis 17 Prozent des Einkommens für den Unterhalt eines Kindes, 25 bis 27 Prozent für zwei und 30 bis 35 Prozent für drei Kinder vorgesehen.

Wie viel Unterhaltsbeiträge bekommt der Ehepartner?

Alimente an den Expartner sind geschuldet, wenn er seinen Unterhalt nicht allein bestreiten kann und es ihm auch nicht zumutbar ist. Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, etwa die Aufgabenteilung während der Ehe, Dauer der Ehe, Alter und Gesundheit, Einkommen und Vermögen, Ausbildung und Erwerbsaussichten et cetera. Meist hindert die Kinderbetreuung die Mutter oder den Vater daran, sofort nach der Scheidung wieder erwerbstätig zu werden. Faustregel: Ist das jüngste Kind 10 Jahre alt, gilt eine Erwerbsaufnahme zu 50 Prozent als zumutbar, sobald es 16 ist, eine Ausweitung auf 100 Prozent. Meist wird die Höhe mit einer Bedarfsrechnung bestimmt, in der beide Partner ihre Lebenskosten auflisten.

Wer bekommt das Sorgerecht?

Der Richter entscheidet, wer die elterliche Sorge bekommt. Im Zentrum steht immer das Kindswohl, die Bedürfnisse der Eltern sind zweitrangig. Wenn sie die elterliche Sorge teilen wollen, müssen sie das im Scheidungsverfahren beantragen. Dem Antrag wird nur entsprochen, wenn sich beide Partner kooperativ zeigen.

Ab 1. Juli 2014 wird die gemeinsame elterliche Sorge zur Regel. Das Gericht muss sich aber vergewissern, dass es mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Mögliche Gründe für den Entzug der elterlichen Sorge sind Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Gewalttätigkeit oder Abwesenheit.

Wie sieht es mit dem Besuchsrecht aus?

Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat Anspruch auf persönlichen Kontakt mit dem Kind. Die Besuche sind auch eine Pflicht, die theoretisch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Verweigert eine Seite den Kontakt jedoch beharrlich, kann man in der Praxis wenig machen.

Können sich die Eltern nicht einigen, legt das Gericht meist nur ein minimales Besuchsrecht fest. Bei schulpflichtigen Kindern ist das jedes zweite Wochenende mit Übernachtung, bei kleineren jede zweite Woche zwischen einem halben und einem Tag. Hinzu kommen jährlich zwei bis drei Wochen Ferien.

Wie läuft eine Kampfscheidung ab?

Wehrt sich ein Partner gegen die Scheidung, kommt es zur Kampfscheidung. Die ist aber erst nach zweijähriger Trennungsfrist möglich – diese beginnt, wenn einer der Partner auszieht. Die Gerichte achten genau auf das entsprechende Datum; es sollte also dokumentiert werden.

Bei schwerwiegenden Gründen ist die Scheidung schon vor Ablauf der Trennungsfrist möglich – etwa bei Missbrauch oder Misshandlung, die die Weiterführung der Ehe unzumutbar machen. Die Gerichte legen hier sehr strenge Massstäbe an. Wer sich auf Unzumutbarkeit berufen will, lässt sich am besten anwaltlich beraten.

Bei der Scheidung auf Klage entscheidet das Gericht über sämtliche strittigen Nebenfolgen. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz eines der Ehepartner.

Weitere Informationen und Hilfsmittel finden Sie auf der Beobachter-Beratungsplattform www.helponline.ch

Was, wenn kein Geld da ist?

Wenn ein Partner sich weder einen Anwalt leisten noch für die Gerichtskosten aufkommen kann, kann das Gericht vom anderen einen Vorschuss verlangen, sofern dieser genügend Geld hat.

Sind beide Partner mittellos oder reichen ihre Mittel nicht aus, können sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Dann zahlt der Staat die Gerichts- und wo nötig auch die Anwaltskosten. Die Kosten können jedoch innert zehn Jahren ab Ende des Prozesses zurückgefordert werden, falls sich die finanziellen Verhältnisse der Expartner verbessern.