Bei der Regelung des Getrenntlebens wird vorausgesetzt, dass die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufheben. Trennung im Sinne des Wortlauts des Gesetzes heisst also, keinen gemeinsamen Haushalt mehr zu führen. Verbleiben die Eheleute aber trotz ihrem «Trennungswillen» gemeinsam in der Wohnung, kann das nicht als Trennung im rechtlichen Sinne gelten, weil der gemeinsame Haushalt weiter besteht und die Abmachung der Trennung allein nicht ausreicht.

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Anders liegt der Fall, wenn aus einer Wohnung oder einem Haus zwei Wohnungen mit separatem Eingang geschaffen werden. Hier hätte das Gericht wohl kein Problem, von der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auszugehen. Ist dies nicht möglich, muss einer der beiden aus der Wohnung ausziehen. Auch die Steuerbehörde würde den reinen Trennungswillen nicht anerkennen und die Ehegatten weiterhin gemeinsam besteuern.