Die Obhutszuteilung bestimmt, bei wem die Kinder während der Trennungszeit tatsächlich wohnen und wer mehrheitlich die Betreuung und Erziehung übernimmt. Davon unberührt bleibt die Zuteilung der elterlichen Sorge, die während der Trennungszeit in der Regel weiterhin gemeinsam ausgeübt wird. Diese geht weiter als die Obhut und umfasst die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind die nötigen Entscheidungen (wie Ausbildung, medizinische Eingriffe, Religion) zu treffen, es zu vertreten, seine Finanzen zu verwalten und den Wohnsitz zu bestimmen.

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Wenn beide Eltern einverstanden sind, kann eine geteilte oder alternierende Obhut vereinbart werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn Sie nach wie vor räumlich nahe beieinanderwohnen und die tägliche Betreuung mit der beruflichen Realität koordiniert werden kann. Wenn Sie sich nicht einigen können, würde ein Richter die Obhut nur einem Elternteil zuteilen, der andere wird dafür ein Besuchsrecht erhalten.

Die Zuteilung der Obhut bestimmt auch, wer die gewöhnlichen Kosten für die Kinder trägt: Hat ein Elternteil die Obhut allein, ist er für diese allein zuständig. Der andere Elternteil zahlt ihm dafür seinen finanziellen Verhältnissen angemessene Kinderalimente. Wird die Obhut geteilt, müssen die Eltern im Detail vereinbaren, wie sie die Kosten aufteilen.

Über die elterliche Sorge wird in der Regel erst bei einer Scheidung entschieden. Wenn beide Ehegatten einverstanden sind, kann die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt werden. Falls Sie sich nicht einigen können, wird ein Richter die elterliche Sorge nach geltendem Recht nur einem Elternteil zuteilen. Dabei wird er prüfen, wer bessere Gewähr für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes bietet. Man umschreibt dies auch mit dem Begriff «Kindswohl». Meistens wird derjenige Elternteil das Sorgerecht erhalten, welcher sich bis anhin mehrheitlich um die Kinder gekümmert hat.