Nein. Sterben beide Elternteile, muss die Vormundschaftsbehörde am Wohnort des Kindes einen Vormund bestellen. Das kann die Gotte des Kindes sein, muss aber nicht. Die Patenschaft ist im Gesetz nicht geregelt. Sie stammt aus der christlichen Religion, wo die Paten als Zeugen für die Taufe amten und mit dem Patenamt die «Aufgabe übernehmen, das Kind zu begleiten, die Eltern in der Erziehung des Kindes zum evangelischen Glauben zu unterstützen und ihm nötigenfalls beizustehen» (Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich).

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Ursprünglich diente die Patenschaft auch der sozialen Sicherung des Patenkindes. So konnte es zum Beispiel früher häufig eine Lehre im Betrieb des Paten absolvieren, und im Todesfall beider Eltern nahmen die Paten das Kind bei sich auf.

Das gilt heute nicht mehr. Die Eltern können zwar zu Lebzeiten der Vormundschaftsbehörde an ihrem Wohnort schriftlich mitteilen, sie wünschen, dass nach ihrem Tod die Gotte oder der Götti (oder sonst jemand) Vormund werden und das Kind bei ihm respektive bei ihr aufwachsen soll. Doch die Vormundschaftsbehörde ist nicht an diesen Wunsch gebunden. Vielmehr muss sie zu gegebener Zeit aufgrund der Umstände entscheiden, welches die beste Lösung für das Kind ist. Ist das Kind im urteilsfähigen Alter, muss zudem auf seine Meinung Rücksicht genommen werden.

Schenken nach eigenem Ermessen

Immer häufiger kommt es heute vor, dass Eltern ihre Kinder nicht taufen lassen, aber trotzdem einen Götti und eine Gotte für ihr Kind bestimmen wollen. Denn für sehr viele Kinder ist eine solche Beziehung etwas ganz Besonderes. Dieses Vorgehen ist ohne weiteres zulässig, weil die Patenschaft eine rein private Abmachung darstellt. Ein Götti oder eine Gotte kann auch ausgewechselt werden, wenn man sich beispielsweise zerstritten oder einfach keinerlei Kontakt mehr zueinander hat.

Auch betreffend Geschenke gibt es keine Vorschriften oder Richtlinien. Schenken Sie einfach das, was Sie für angemessen halten.