Vor einem guten Jahr krachte die Winterthurer Erb-Gruppe zusammen. Sie wird einen Schuldenberg von etwa zwei Milliarden Franken hinterlassen. Noch 2002 schätzte die «Bilanz» die Familie Erb auf gut 1,5 Milliarden Franken Vermögen, doch schon damals zeigten die Bilanzen ein falsches Bild. Rolf und Christian, die Söhne des verstorbenen Patriarchen Hugo, haben mittlerweile Privatkonkurs angemeldet. Bei Rolf Erb türmen sich Betreibungen von 343 Millionen Franken.

Seit 1991 wohnt er am Bodensee auf Schloss Eugensberg, einst von einem Stiefsohn Napoleons I. erbaut. Kauf und Umbau des Schlosses kosteten die Hugo Erb AG um die 60 Millionen. Im Frühling 2003 verkaufte sie es an Rolf Erb, und dieser schenkte es seinen einjährigen Zwillingen. Dabei sicherte er sich ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht.

Partnerinhalte
 
 
 
 

Erb kann die Sache lange verschleppen
Eugensberg ist der wertvollste Posten für die Gläubiger, und sie möchten es gerne zur Konkursmasse schlagen. Konkursverwalter Kurt Stöckli von der Transliq AG hat die Übertragung an die Zwillinge angefochten. Sie kann rückgängig gemacht werden, wenn sie weniger als ein Jahr vor dem Konkurs erfolgt ist. Erb wehrt sich dagegen. «Wenn Rolf Erb die Mittel hat, um bis vor Bundesgericht zu gehen, dann kann sich die Sache über Jahre erstrecken», erklärt Stöckli. «Und so lange wird er auch sein Wohnrecht in Anspruch nehmen. Ich begreife jeden, der sich darüber ärgert und das stossend findet, aber in unserem Rechtsstaat muss man halt den Instanzenweg einhalten.»

Die Gerichte zu bemühen geht ebenso ins Geld wie der Unterhalt von Eugensberg mit seinem 85 Hektaren grossen Park. Und schliesslich muss Erb ja von etwas leben. Doch wovon? Einen Teil verdient er sich als Berater mit einem Pensum von 20 bis 30 Prozent für die im Aufbau befindliche Fluggesellschaft First Wing, die Geschäftsleute im Privatjet transportieren will. Erb soll, wie Claudia Flohr von First Wing bestätigt, einen Verwaltungsrat zusammenstellen. Nach erfülltem Auftrag ist keine Weiterbeschäftigung vorgesehen.

Selbst wenn Erb grössere Summen verdiente, würde es die Konkursverwaltung wenig interessieren, weil es den Gläubigern nichts brächte. «Im Gegensatz zu einer Betreibung auf Pfändung, wo man jemanden aufs Existenzminimum setzen kann, wird bei einem Konkurs das Einkommen nicht zur Konkursmasse geschlagen», erklärt Gerhard Walter, auf Schuldbetreibungs- und Konkursrecht spezialisierter Professor der Universität Bern. Solange das Verfahren läuft, muss also ein Konkursit nicht um sein Einkommen fürchten. Er muss nur darauf achten, dass er kein Vermögen anhäuft, sonst können ihn nach Abschluss des Verfahrens die Gläubiger wieder betreiben. Professor Walter: «Ich finde es stossend, dass bei einem Konkurs selbst hohe Einkommen nicht gepfändet werden können.»

Auch Winterthur schaut in den Mond
Mehrere Millionen Franken Schulden hat Erb bei der Stadt Winterthur, die – von Defiziten geplagt – das Geld gut brauchen könnte. Zum Verfahren gegen Erb will Finanzvorsteherin Verena Gick nicht Stellung nehmen. Grundsätzlich meint sie aber zur Frage, was sie davon halte, wenn ein Konkursit einen fürstlichen Lebensstil pflegt: «Mein Rechtsempfinden wird in solchen Fällen verletzt. Als Juristin weiss ich aus langjähriger Erfahrung, dass rechtsstaatliche Verfahren oft viel Zeit beanspruchen und leider auch missbraucht werden können.»

Dass es sich in Konkurs Gegangene gut gehen lassen, weiss auch der frühere Bundesrichter Karl Spühler: «Es passiert nicht selten, dass Konkursite während Jahren in Saus und Braus leben; je grösser der Konkurs, desto häufiger kommt das vor.»

Der Beobachter wollte gerne wissen, wie Schlossherr Erb sein Anwesen finanziert, doch dieser zeigte sich wenig auskunftsfreudig. Stattdessen meldete sich ein Anwalt beim Chefredaktor mit dem Ansinnen, er wolle den Artikel vor der Publikation lesen.

Bei einem Privatkonkurs muss der Schuldner unter Strafandrohung sämtliche Vermögenswerte angeben. Haben Gläubiger den Eindruck, dass er wieder zu Vermögen gekommen ist, können sie ihn erneut betreiben. Das Konkursamt muss allfälligen Verdachtsmomenten nachgehen. Doch welche Möglichkeiten hat es, wenn es im Ausland Vermögen vermutet? «Wenige», sagt Experte Gerhard Walter. «Wenn ein Schuldner Aktiven im Ausland hat, braucht es ein Rechtshilfegesuch. Doch kein Staat ist verpflichtet, einem solchen Gesuch Folge zu leisten. Und selbst dann kann ein solches Verfahren Jahre dauern.»

Grosse Schuldner kommen davon
Zum Fall Erb will Martin Wenk vom Konkursamt Frauenfeld mit Verweis auf das Amtsgeheimnis nichts sagen. Aber dass Erb weiter auf Eugensberg residiert, sehen sein Amt und die Gläubiger wohl nicht ungern. So lange ist nämlich er für den Unterhalt des Anwesens besorgt. Da das Schloss sowieso nicht zu verkaufen ist, bis die Eigentumsfrage geklärt ist, würde es vielleicht jahrelang leer stehen, müsste aber dennoch gepflegt werden.

Fazit: Wer in einer Mietwohnung lebt und für den Mietzins betrieben wird, muss die Wohnung nach kürzerer Zeit verlassen. Wer als Konkursit mit mehreren hundert Millionen Schulden als Schlossherr residiert, kann möglicherweise jahrelang bleiben. «Ich habe volles Verständnis dafür, dass sich die Öffentlichkeit wundert, wie das möglich ist, dass Rolf Erb nach wie vor auf Eugensberg lebt», sagt Martin Wenk vom Konkursamt Frauenfeld.

Und Rechtsprofessor Gerhard Walter zieht ein für Gläubiger wenig erfreuliches Resümee: «Wir haben in der Schweiz im Vergleich zum Ausland ein sehr schuldnerfreundliches Recht.»