Ist die Partnerin abgesichert?
Frage: Ich bin geschieden, habe zwei Kinder aus dieser Ehe und lebe nun mit meiner Partnerin. Könnte ich ihr im Todesfall mein ansehnliches Guthaben auf dem Vorsorgekonto 3a vermachen?
aktualisiert am 27. Juli 2017 - 12:01 Uhr
Das Guthaben steht Ihren Kindern zu, aber Ihre Partnerin ist automatisch mitbeteiligt, wenn im Todesfall eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist:
- Sie bestritten die Hälfte oder mehr der Lebenskosten Ihrer Partnerin.
- Sie lebten in den letzten fünf Jahren vor Ihrem Tod ununterbrochen mit der Partnerin im Konkubinat.
- Ihre Partnerin muss nach Ihrem Tod für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen.
Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, ist nichts zu machen. Andernfalls könnten Sie sogar bestimmen, dass die Partnerin das gesamte Guthaben erhalten soll. Dafür genügt eine schriftliche Anweisung an die Vorsorgeeinrichtung.
Aber Achtung: Die Kinder können verlangen, dass die ausbezahlte Summe für die Berechnung ihrer Pflichtteile berücksichtigt wird. Deckt Ihr Nachlass die Pflichtteile der Kinder nicht vollständig ab, müsste Ihre Partnerin das Fehlende aus dem Vorsorgeguthaben an die Kinder abgeben.
Weder das Erbrecht sieht einen Anspruch an den hinterbliebenen Konkubinatspartner vor, noch kennt die AHV eine Hinterlassenenleistung. Als Beobachter-Mitglied erhalten Sie nützliche Hilfestellung für die Altersvorsorge im Konkubinat. Erfahren Sie unter anderem, wie Sie sich mithilfe eines Testaments oder eines Erbvertrags absichern oder sich in der 2. und 3. Säule gegenseitig begünstigen können.