Ja, das ist richtig. Der steuerlich abzugsberechtigte Betrag von 7056 Franken ist gleichzeitig auch die maximal mögliche Einzahlung auf dem Konto. Banken und Versicherungen, die die gebundene Vorsorge der Säule 3a anbieten , dürfen keine höheren Beträge akzeptieren. Auch wenn es für Sie als betroffener Kunde kleinlich erscheint, können Sie nicht einmal einen Franken zu viel einzahlen.

Während es Institute gibt, die nur die Differenz zurückschicken, gibt es andere, die gleich den gesamten Betrag retournieren. Insbesondere bei Einzahlungen kurz vor Jahresende kann das problematisch sein. Wenn Sie die Rücksendung nicht bemerken, verpassen Sie allenfalls die Frist für die erneute Einzahlung und können im Folgejahr keinen Steuerabzug geltend machen. Kontrollieren Sie stets sofort, ob die Bank die Überweisung korrekt auf dem Vorsorgekonto gutgeschrieben hat. Nur so vermeiden Sie unliebsame Überraschungen.

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Rechtsratgeber
Mustervorlage «Rückforderung überhöhter Säule 3a-Einzahlungen»

Haben Sie im letzten Jahr den gesetzlich erlaubten Höchstbetrag für Ihre Säule 3a überschritten? Beobachter-Mitglieder können sich mit dem Musterbrief «Rückforderung überhöhter Säule 3a-Einzahlungen» und zusammen mit dem vom Steueramt erhaltenen Rückforderungsbeleg ganz einfach an ihre Bank wenden.

Buchtipp
Mit der Pensionierung rechnen
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Wie funktioniert die 3. Säule?

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Achtung: Seit 2023 können Erwerbstätige mit Pensionskasse maximal 7056 Franken pro Jahr in die Säule 3a einzahlen. Für Erwerbstätige ohne Pensionskasse beträgt der Maximalbetrag 35'280 Franken.
Quelle: Beobachter Bewegtbild
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