Nein, mehrfache Witwenrenten sind nicht möglich. Das Gesetz regelt diesen Fall ganz klar: Wenn eine Witwe wieder heiratet, verliert sie automatisch ihren Anspruch.

Wer wie Sie im Konkubinat lebt, kann die Hinterlassenenrenten des verstorbenen Mannes weiterhin beziehen. Verstirbt auch der Konkubinatspartner, können die Pensionskassen vorsehen, dass der verbliebene Partner oder die Partnerin Rentenzahlungen erhält. Allerdings war auch hier der Gesetzgeber besorgt, dass es nicht zu doppelten Zahlungen kommt. Aus diesem Grund erhalten Sie, sollte der aktuelle Konkubinatspartner vor Ihnen sterben, keine Lebenspartnerrente, sondern Sie beziehen weiterhin die Renten Ihres verstorbenen Mannes.

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Die Witwenrente der AHV wird übrigens bis zum Erreichen des Rentenalters ausbezahlt. Danach wird geprüft, ob die Witwen- oder die AHV-Rente höher ist – die höhere kommt nach der Pensionierung zur Auszahlung.

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Mit der Pensionierung rechnen
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Mehr zu Vorsorge im Konkubinat

Weder das Erbrecht sieht einen Anspruch an den hinterbliebenen Konkubinatspartner vor, noch kennt die AHV eine Hinterlassenenleistung. Als Beobachter-Mitglied erhalten Sie nützliche Hilfestellung für die Altersvorsorge im Konkubinat. Erfahren Sie unter anderem, wie Sie sich mithilfe eines Testaments oder eines Erbvertrags absichern oder sich in der 2. und 3. Säule gegenseitig begünstigen können.

Wie gut bin ich bei Einkommensverlust versichert?

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Erwerbsausfälle durch Invalidität oder Todesfall können Betroffene und ihre Familien in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
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Dominique Strebel, Chefredaktor
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