Aus einem Schreiben der Basellandschaftlichen Kantonalbank: Das staatliche Institut will die Provisionen dem Kunden nicht zurückgeben. (Klicken Sie auf den Ausriss, um ihn vergössert darzustellen)

Quelle: Kenneth Nars/AZ Medien

Die Banken versuchen alles, um das wegweisende Bundesgerichtsurteil vom Oktober zu relativieren und die verdeckt gezahlten sogenannten Kickbacks nicht ihren Kunden zurückgeben zu müssen. Diverse Klein- und Kantonalbanken kommen nicht einmal ihrer Auskunftspflicht nach. Das zeigen die Antwortschreiben, die Beobachter-Leser von ihrer Bank erhalten haben.

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Wer keinen Vermögensverwaltungsvertrag hat, wird wortreich abgewimmelt. Zum Beispiel von der Basellandschaftlichen Kantonalbank (BLKB), die einem Kunden schreibt: «Bei einer reinen Konto-/Depotbeziehung oder einem Anlageberatungsvertrag bestehen die für eine Anspruchsbegründung laut Bundesgericht notwendigen ‹umfassenden Interessenwahrungspflichten› nicht.» Und für den Fall, dass der Kunde das anders sieht, schreiben die Basler Banker: «Wir haben eine im Vergleich zu den von Ihnen zitierten Autoren divergierende Meinung.»

Nur, so einfach geht das nicht. Wenn Kunden beim Kauf von Anlagen von ihrer Bank beraten werden, liegt ein Anlageberatungsauftrag vor. Darin liegt die Gefahr, dass die Bank nicht nur uneigennützig berät und in einem Interessenkonflikt steckt. Und dann gehören die Kickbacks dem Kunden – und nicht der BLKB.

Zweigt die Bank 0 oder 700 Franken ab?

Einzelne Institute versuchen, auch Kunden mit Vermögensverwaltungsauftrag ruhigzustellen – wie die Berner Kantonalbank. Sie schreibt, im Depotreglement sei festgehalten, dass Bestandespflegekommissionen der Bank zustehen und der Kunde darauf verzichtet habe. Auch das ist irreführend. Solche Regelungen gelten nur, wenn der Kunde tatsächlich abschätzen konnte, auf welchen Betrag er verzichtet. Und das ist nicht möglich.

Im Vermögensverwaltungsvertrag ist nur angegeben, in welcher Bandbreite sich diese Abgaben bewegen: bei «übrigen Anlagefonds» zwischen 0 und 1,4 Prozent pro Jahr. Investiert man 50'000 Franken, bedeutet das: Die Bank kassiert 0 Franken – vielleicht aber auch 700 Franken. Mit welcher Formel der Kunde berechnen kann, wie hoch die Entschädigungen ausfallen, bleibt das Geheimnis der Berner Banker.

Interessant auch: Solche AGB-Bestimmungen haben die Banken erst vor fünf Jahren eingeführt. Deshalb versuchen sie nun, ältere Kickback-Forderungen mit anderen Mitteln abzuwehren. Ihre Juristen suchen derzeit nach Wegen, wie sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre halbieren lässt. Die Berner Professorin Susan Emmenegger, die wohl beste Kennerin der Materie, sagt jedoch, gestützt auf geltendes Recht: Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt erst zu laufen, wenn der Vermögensverwaltungsvertrag beendet ist (siehe Beobachter Nr. 24, Artikel «Banken: Fertig Versteckspiel!»).

Die Banken versuchen alles, um ihren Kunden keine Kickbacks zurückgeben zu müssen. Wer sich das nicht bieten lässt, muss vor Gericht gehen. Und weil das Zeit, Geld und Nerven kostet, werden das nur wenige tun, so die Rechnung der Banken.

Zweiten Brief schicken, falls es nötig ist

Die meisten spielen aber vorerst auf Zeit. Die Credit Suisse schreibt den Kunden, sie werde den Bundesgerichtsentscheid «sorgfältig analysieren und mögliche Auswirkungen eruieren». Die UBS will «detailliert informieren, sobald die Ergebnisse vorliegen». Und die Zürcher Kantonalbank bittet «noch um etwas Geduld». Die Zurückhaltung steht in eigenartigem Widerspruch zu den Aussagen, die die UBS im Verlauf des Kickback-Prozesses vor dem Zürcher Obergericht gemacht hatte. Dort hatte sie vor «potentiellen Forderungen in Höhe von mehreren Milliarden» Franken gewarnt.

Auch die Bankiervereinigung bleibt untätig. Sie hält es nicht einmal für nötig, Richtlinien für die Banken auszuarbeiten. Vermögensverwaltungsverträge seien derart unterschiedlich ausgestaltet, dass solche Empfehlungen nicht sinnvoll seien, sagt Sprecherin Sindy Schmiegel.

Wenigstens macht jetzt die Finanzmarktaufsicht Druck. Sie verlangt in einer offiziellen Mitteilung, dass die Banken alle potentiell betroffenen Kunden umgehend kontaktieren und «auf Anfrage über den Umfang der erhaltenen Rückvergütungen» informieren. Weiter geht die Aufsichtsbehörde nicht. Es sei nicht ihr Auftrag, zivilrechtliche Ansprüche der Kunden durchzusetzen, sagt Sprecher Tobias Lux.

Beobachter-Rechtsberaterin Nathalie Garny rät Bankkunden, die eine unbefriedigende Antwort erhalten haben, ihre Forderungen mit einem zweiten Brief zu erneuern. Wenn auch das nichts nütze, müsse man sich an den Bankenombudsmann wenden. Erst danach sei ein Gang vor Gericht ratsam.

Rückforderung

Im Folgenden finden Sie drei Musterbriefe zur Rückforderung der Retrozessionen:

Musterbrief 1:
Basisbrief, wenn Sie einen Vermögensverwaltungsvertrag haben.
herunterladen (PDF, 44 kb)

Musterbrief 2:
Falls Sie keinen Vermögensverwaltungsvertrag haben und Sie von Ihrer Bank bezüglich Anlagen nur beraten worden sind. Dieses Schreiben können Sie auch als Antwort auf eine bereits erfolgte Stellungnahme der Bank verwenden, falls die Bank Sie abgewimmelt hat mit der Begründung, Sie hätten keinen Vermögensverwaltungsvertrag.
herunterladen (PDF, 2,1 mb)

Musterbrief 3:
Falls Sie einen Vermögensverwaltungsvertrag haben und dieser eine Klausel enthält, wonach Sie auf Retrozessionen pauschal verzichten. Auch diesen Brief können Sie verwenden, wenn Sie von der Bank abgewimmelt worden sind mit der Begründung, Sie hätten im Vertrag auf eine Rückerstattung der Retrozessionen verzichtet.
herunterladen (PDF, 2,9 mb)

Wir sind an Ihrer Rückmeldung interessiert: Waren Sie erfolgreich bei der Rückforderung? Wie hat die Bank reagiert? Senden Sie uns eine Mail an redaktion@beobachter.ch mit dem Betreff «Retrozessionen».